Die neue Bedrohung für den Genpool des Planeten und die ökologische Pflanzenzüchtung: das Neue Gentechnik-Gesetz

Mit den neuen Züchtungstechnologien hergestellte Pflanzen und pflanzliche Produkte gelten nicht mehr als gentechnisch verändert

Neuerdings wird eine Art Gentechnik-Schwellenwert definiert: Erst ab 20 Eingriffen in die DNA soll eine Pflanze rechtlich so behandelt werden wie genetisch veränderte Organismen (GVO) bisher schon. Studien des Bundesamtes für Naturschutz, des Thinktanks Testbiotech, der Aurelia Stiftung u.v.a. fechten genau diese These an: Die sog. gezielten Eingriffe mittels neuen Gentechniken sind unkalkulierbar und gehen weit über solche bei natürlicher Züchtung hinaus. NGT könne zum Beispiel Reparaturprozesse in Zellen umgehen oder Stellen im Genom verändern, die besonders geschützt sind. Das könne womöglich nicht einmal die Evolution. Wenn solche Pflanzen künftig in großer Zahl freigesetzt würden, könnte das die Anpassungsfähigkeit natürlicher Systeme überfordern. Besonders riskant sei es, auch Wildpflanzen wie Schilfgräser oder Pappeln oder gentechnisch veränderte Tiere im Freiland auszusetzen: Ihre neuen Eigenschaften könnten sich in natürlichen Beständen ausbreiten und deren Vielfalt verarmen lassen. Bestäuber, die sich bestimmten Arten angepasst haben, verlören dann ihre Nahrungsquellen.

Die Bedenken und die daraus resultierenden 40 vorliegenden Änderungsanträge hat das im Trilog beschlossene Regelpaket nicht aufgegriffen. Es definiert nur diesen willkürlichen Gentechnik-Schwellenwert, dass ab 20 Eingriffen in die DNA eine Pflanze rechtlich so behandelt werden soll, wie genetisch veränderte Organismen (GVO) bisher schon, also in die zweite Kategorie einzuordnen sei.

Die drei Forderungen des BÖLW , sowie zahlreiche andere Forderungen und Empfehlungen, für die Liberalisierung nicht die Verbrauchersicherheit und das Vorsorgeprinzip aufzugeben, sind nicht berücksichtigt worden:

  • Beibehaltung der Kennzeichnungspflicht für NGT-Organismen vom Acker bis zum Teller.
  • Regeln für eine Koexistenz, die es möglich machen, sicher ohne NGT zu produzieren – etwa durch Standortregister und Abstandsvorschriften.
  • Beschränkung der Patentierung von NGT, um den Züchtungsfortschritt nicht auszubremsen, die Monopolbildung des Saatgutmarkts aufzuhalten – und damit zu vermeiden, dass Lebensmittel am Ende teurer werden

Mehr dazu siehe auch: Ökologische Pflanzenzüchtung on farm — wie funktioniert das?

In die erste Kategorie fallen aber 90 Prozent der möglichen Manipulationen – und genau die werden von nun an konventionellen Züchtungen rechtlich gleichgestellt. Risikoprüfungen entfallen für sie ebenso wie ein detailliertes Monitoring auf dem Acker und Kennzeichnungspflichten für die damit hergestellten Lebens- oder Futtermittel. Nur Saatgut bekommt einen entsprechenden Hinweis.

NZT1- und NZT2-Pflanzen: die Abkürzung steht für neue Züchtungstechnologien der Kategorie 1 oder 2

  • Zu den NZT1-Pflanzen zählen Züchtungen, die (angeblich) von konventionellen Züchtungsmethoden nicht zu unterscheiden sind. Bei NZT1-Pflanzen ist eine gezielte Mutagenese oder der Einsatz genetischen Material aus derselben Pflanze oder aus kreuzbaren Pflanzen (Cisgenese, einschließlich Intragenese) erlaubt.
  • Nationale Behörden müssen überprüfen, ob NZT-Pflanzen zur Kategorie 1 gehören, deren Nachkommen müssen jedoch nicht nachträglich überprüft werden.
  • NZT-1-Pflanzen und -Produkte müssen dann nicht mehr gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur für das Saatgut und anderes pflanzliches Fortpflanzungsmaterial von NZT1-Pflanzen.
  • Für Ökolandwirte ist die Nutzung von NZT1-Saatgut nicht erlaubt.
  • NZT1-Pflanzen dürfen keine Toleranz gegenüber Herbiziden aufweisen und keine bekannte „insektiziden Substanz“ produzieren. Pflanzen mit solchen Eigenschaften zählen künftig zur zweiten Kategorie, den NZT2-Pflanzen. 

Weiterhin kennzeichnungspflichtige Pflanzen

  • NZT2-Pflanzen gelten als gentechnisch verändert. Damit greifen für sie die bisherigen Regeln.
  • Diese Pflanzen und deren Produkte bleiben im Gegensatz zu NZT1-Pflanzen kennzeichnungspflichtig.
  • Den Anbau von NZT2-Pflanzen müssen die Behörden genehmigen. Ebenso müssen sie rückverfolgbar sein und unterliegen der Überwachung.
  • Die Kennzeichnungspflicht umfasst alle relevanten Eigenschaften. So sollen Verbraucher Zugang zu genauen und umfassenden Informationen haben.
  • EU-Staaten dürfen den Anbau von NZT2-Pflanzen auf ihrem Gebiet verbieten.
  • Zudem können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NZT2-Pflanzen und anderen Produkten zu vermeiden. (Optionale Koexistenz).

Kein Patentverbot auf neue Züchtungen

Ein Patentverbot auf Pflanzen aus neuen Züchtungstechniken besteht nicht. Dies müsste in der Biotech-Richtlinie der EU geregelt werden. 

Ein Patentverbot hatten zahlreiche Agrarverbände gefordert, unter anderem auch der Deutsche Bauernverband (DBV). 

Pflanzenzüchter sollen über Patente informieren

Allerdings müssen Unternehmen oder Züchter bei der Anmeldung zur Registrierung einer NZT1-Pflanze oder eines Produkts Informationen zu allen bestehenden oder anhängigen Patenten einreichen. Die Patentinformationen müssen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank enthalten sein. 

Unternehmen oder Züchter sollen dabei auf freiwilliger Basis Informationen über die Absicht des Patentinhabers bereitstellen, die Nutzung einer patentierten NZT-1-Pflanze oder eines Produkts unter gerechten Bedingungen zu lizenzieren.

Eine Expertengruppe für Patentierungen soll die Auswirkungen von Patenten auf NZT-Pflanzen beleuchten. 

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung will die Europäische Kommission eine Studie über die Auswirkungen von Patenten auf Innovationen, die Verfügbarkeit von Saatgut für Landwirte und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Pflanzenzüchtung veröffentlichen. Ebenso muss die Kommission Maßnahmen ergreifen, um etwaige in der Studie festgestellte Probleme zu lösen.


Text: Zusammengestellt von Ruth Mahla;

Quellen:

agrar heute: https://www.agrarheute.com/politik/durchbruch-fuer-neue-zuechtungstechniken-diese-regeln-vereinbart-637962;

https://www.agrarheute.com/politik/eu-parlament-landwirtschaft-gentechnik-nutzen-ohne-patente-616191

Zeit: https://www.zeit.de/wirtschaft/2026-06/eu-gentechnikrecht-umweltkommission-parlament-deregulierung-wirtschaft